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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll 1
Art. 31neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 22/2018 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31 – Beitritt
1 Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.
2 Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats.
3 Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.