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Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak 1
Art. 31neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts
Je nach den gegebenen Umständen, insbesondere nach dem Beitritt Iraks zur WTO, kann der Kooperationsrat den Vertragsparteien empfehlen, schrittweise eine gegenseitige Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass den Bestimmungen des GATS, insbesondere Artikel V, umfassend Rechnung getragen wird. Werden diese Empfehlungen angenommen, so können sie durch Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien umgesetzt werden.