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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen EU – Australien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen EU – Australien 1
Art. 31neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 31↗RIS↗
ARTIKEL 31
Tourismus
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Tourismus für ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine bessere gegenseitige Wertschätzung der Völker der Union und des australischen Volkes sowie den wirtschaftlichen Nutzen der Belebung des Tourismus an und kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den touristischen Austausch zwischen der Union und Australien zu fördern.