Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 316neu
KAPITEL 6
GESELLSCHAFTSRECHT, RECHNUNGSLEGUNG UND -PRÜFUNG UND CORPORATE GOVERNANCE
ARTIKEL 316
a) beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen Interessenträgern im Einklang mit den EU-Vorschriften in diesem Bereich,
b) bei der Umsetzung einschlägiger internationaler Standards auf nationaler Ebene und bei der schrittweisen Annäherung an die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung und
c) bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und -Empfehlungen in diesem Bereich.