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Fassungsvergleich zu AEUV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 1
Art. 324neu
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 324↗RIS↗
Artikel 324
Auf Initiative der Kommission werden im Rahmen der nach diesem Titel vorgesehenen Haushaltsverfahren regelmäßige Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission einberufen. Diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe, denen sie vorstehen, zu fördern und so die Durchführung dieses Titels zu erleichtern.