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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit 1
Art. 33neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 33/1970 Art. 33↗RIS↗
Artikel 33.
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen
a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, und bei Leistungen im Falle des Todes des Unterhaltspflichtigen auch die Ehefrauen und Kinder von Arbeitnehmern dieser Gruppen oder,
b) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden, und bei Leistungen im Fall des Todes des Unterhaltspflichtigen auch die Ehefrauen und Kinder von Arbeitnehmern dieser Gruppen.