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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan 1
Art. 33neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 33↗RIS↗
ARTIKEL 33
Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Korruption und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, einschließlich des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, gegebenenfalls auch durch Förderung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte.
Schlagworte
Wirtschaftskriminalität