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Fassungsvergleich zu AEUV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 1
Art. 339neu
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 339↗RIS↗
Artikel 339
(ex-Artikel 287 EGV)
Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem esen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.