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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 34neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 34↗RIS↗
Artikel 34.
Der Bericht der Kommission wird in öffentlicher Sitzung in Gegenwart oder nach gehöriger Ladung der Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien verlesen.
Jeder Partei wird eine Ausfertigung des Berichtes zugestellt.