Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 35neu
Artikel 35.
1. Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, welche die ärztliche Betreuung gewähren, haben, wenn dies angezeigt ist, mit den Stellen des allgemeinen Dienstes für berufliche Nach- und Umschulung zusammenzuarbeiten, um behinderte Personen wieder für eine geeignete Tätigkeit zu befähigen.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann diese Stellen oder Einrichtungen ermächtigen, Maßnahmen zur beruflichen Nach- und Umschulung behinderter Personen zu treffen.
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