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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit 1
Art. 35neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 33/1970 Art. 35↗RIS↗
Artikel 35.
1. Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, welche die ärztliche Betreuung gewähren, haben, wenn dies angezeigt ist, mit den Stellen des allgemeinen Dienstes für berufliche Nach- und Umschulung zusammenzuarbeiten, um behinderte Personen wieder für eine geeignete Tätigkeit zu befähigen.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann diese Stellen oder Einrichtungen ermächtigen, Maßnahmen zur beruflichen Nach- und Umschulung behinderter Personen zu treffen.
Schlagworte
Nachschulung