Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen 1
Art. 35neu
in Kraft ab 01.02.2014 · idF BGBl. III Nr. 287/2013 Art. 35↗RIS↗
Artikel 35
Eine Behörde darf nach diesem Kapitel weder um Informationen ersuchen noch solche erteilen, wenn dadurch nach ihrer Auffassung die Person oder das Vermögen des Erwachsenen in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Erwachsenen ernsthaft bedroht würde.