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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 36neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 36↗RIS↗
Artikel 36.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten selbst und die Kosten der Kommission zu gleichem Anteile.