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Fassungsvergleich zu Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 1
Art. 36neu
in Kraft ab 23.04.1979 · idF BGBl. Nr. 348/1979 Art. 36↗RIS↗
Artikel 36
Die Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
(1) Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird mit den vorgeschriebenen Anlagen dem Anmelder und dem Internationalen Büro übermittelt.
(2) a) Der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen werden in die vorgeschriebenen Sprachen übersetzt.
b) Jede Übersetzung des Berichts selbst erfolgt durch das Internationale Büro oder unter seiner Verantwortung, während eine Übersetzung der Anlagen durch den Anmelder vorzunehmen ist.
(3) a) Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird mit seiner Übersetzung (wie vorgeschrieben) und seinen Anlagen (in der Ursprungssprache) durch das Internationale Büro jedem ausgewählten Amt übersandt.
b) Die vorgeschriebene Übersetzung der Anlagen wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist vom Anmelder den ausgewählten Ämtern übermittelt.
(4) Auf Vervielfältigungen der im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht genannten Unterlagen, die nicht bereits im internationalen Recherchenbericht genannt sind, findet Artikel 20 Absatz 3 entsprechende Anwendung.