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Fassungsvergleich zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien 1
Art. 363neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 363↗RIS↗
ARTIKEL 363
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf folgende Bereiche:
a) kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,
b) Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapazitäten des Kultursektors,
c) interkultureller Dialog,
d) Dialog über die Kulturpolitik und
e) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes.