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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 37neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 37↗RIS↗
Vierter Titel.
Internationale Schiedssprechung.
Erstes Kapitel.
Schiedswesen.
Artikel 37.
Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf Grund der Achtung vor dem Rechte.
Die Anrufung der Schiedssprechung schließt die Verpflichtung in sich, sich nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen.