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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan 1
Art. 37neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 37↗RIS↗
ARTIKEL 37
Fluggastdatensätze
Die Vertragsparteien sind bestrebt, soweit dies mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Einklang steht, zur Verfügung stehende Instrumente wie beispielsweise Fluggastdatensätze unter Wahrung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten zur Verhütung und Bekämpfung von terroristischen Handlungen und schweren Straftaten zu nutzen.