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Fassungsvergleich zu Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich 1
Art. 38neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 84/2018 Art. 38↗RIS↗
Artikel XIX
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 38
Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich für die Republik Österreich als Teilnehmerstaat der OSZE ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, dass sich der Amtssitz der OSZE auf ihrem Staatsgebiet befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der OSZE oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der OSZE im Rahmen ihrer Funktionen.