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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen 1
Art. 39neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39
Familienmitglieder
(1) Familienmitglieder der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und der Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießen, wenn sie solche Mitglieder der Spezialmission begleiten, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Privilegien und Immunitäten, unter der Voraussetzung, daß sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig sind.
(2) Familienmitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Spezialmission genießen, wenn sie solche Mitglieder der Spezialmission begleiten, die im Artikel 36 bezeichneten Privilegien und Immunitäten, unter der Voraussetzung, daß sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind.
Schlagworte
Verwaltungspersonal