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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit 1
Art. 39neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 33/1970 Art. 39↗RIS↗
Teil VII.
Familienleistungen.
Artikel 39.
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Familienleistungen nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teiles zu gewährleisten.