Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes 1
Art. 39neu
in Kraft ab 09.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 76/2009 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39 – Verbindliche Wortlaute
Dieses Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.