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Norm
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Fassungen
Art. 39 Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
BGBl
Art. 39 Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Judikatur
Art. 39 Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Art. 39 Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
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Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
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Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 39
neu
in Kraft ab 09.07.2009 · idF
BGBl. III Nr. 76/2009
Art. 39↗
RIS↗
Artikel 39 – Verbindliche Wortlaute
Dieses Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.