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Fassungsvergleich zu Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll 1
Art. 39neu
in Kraft ab 25.09.2018 · idF BGBl. III Nr. 136/2018 Art. 39↗RIS↗
ARTIKEL 39
Beschlussfassung über Anlagen dieses Protokolls und Änderung dieser Anlagen
(1) Jede Vertragspartei kann Vorschläge für Anlagen zu diesem Protokoll abgeben und Änderungen der Anlagen dieses Protokolls vorschlagen.
(2) Anlagen beschränken sich auf Listen, Formulare und sonstiges beschreibendes Material über verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische oder administrative Angelegenheiten.
(3) Anlagen dieses Protokolls und Änderungen dieser Anlagen werden nach dem in Artikel 38 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen und treten nach diesem Verfahren in Kraft.