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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan 1
Art. 39neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 39↗RIS↗
ARTIKEL 39
Schutz personenbezogener Daten
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit mit dem Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten.