▾Art. 3 (ÜR)geändertAbs 2 (aufgehoben)
ARTIKEL III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 578/1980, zu § 12, BGBl. Nr. 146/1969)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2) Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden (§ 12 Abs. 2 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes), dürfen als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer nur noch in den Fällen tätig sein, in denen sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewährungshelfer bestellt worden sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
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Sicherheitspolizei