Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewährungshilfegesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 578/1980Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 578/1980, zu § 12, BGBl. Nr. 146/1969)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1980,, zu Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2)Absatz 2,Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden (§ 12 Abs. 2 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes), dürfen als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer nur noch in den Fällen tätig sein, in denen sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewährungshelfer bestellt worden sind.Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden (Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes), dürfen als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer nur noch in den Fällen tätig sein, in denen sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewährungshelfer bestellt worden sind.
Schlagworte
Sicherheitspolizei
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12160214
Alte Dokumentnummer
N2196923543S