Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 (ÜR)neu
Artikel III
In-Kraft-Treten
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 59/2012, zu § 6, BGBl. Nr. 330/1983)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)
(2) Meldungen auf Grund der durch dieses Bundesgesetz neu geschaffenen Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 2 Unv-Transparenz-G sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. In der gemäß § 6 Abs. 3 Unv-Transparenz-G mit 30. Juni 2013 zu erstattenden Meldung sind bei Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Bruttobezuges nur die in der Zeit von 1. Juli bis 31. Dezember 2012 erzielten Einkünfte zu berücksichtigen.