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Fassungsvergleich zu Auslieferung von Verbrechern - Zusatzerklärung (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung von Verbrechern - Zusatzerklärung (Belgien) (aufgehoben) 1
Art. 4neu
in Kraft 08.01.1931 – 16.08.2018 · idF BGBl. Nr. 357/1930 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Die im Auslieferungsvertrage vom 12. Jänner 1881 und in der vorliegenden Vereinbarung bezeichneten Rechtshilfeersuchen, ihre Beilagen und ihre Erledigungsakten, ebenso die Urkunden, die als Grundlage eines Auslieferungsbegehrens beizubringen sind, müssen in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.
Anmerkung
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.