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Fassungsvergleich zu IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 4neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 185/1913 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude zu beschießen, weil sie Auflagen in Geld nicht bezahlt haben.