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Fassungsvergleich zu VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 4neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 184/1913 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Jede neutrale Macht, die vor ihren Küsten selbsttätige Kontaktminen legt, soll dieselben Regeln beobachten und dieselben Vorsichtsmaßregeln treffen, wie sie den Kriegführenden zur Pflicht gemacht sind.
Die neutrale Macht muß durch eine vorgängige Bekanntmachung die Gegenden, wo selbsttätige Kontaktminen gelegt werden sollen, zur Kenntnis der Schiffahrtskreise bringen. Diese Bekanntmachung soll den Regierungen schleunigst auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.