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Fassungsvergleich zu XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 4neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 187/1913 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Von der Wegnahme sind gleichermaßen die Schiffe befreit, die mit religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen Aufgaben betraut sind.