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Fassungsvergleich zu Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 178/1926 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Die Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken hat, im Falle sie nicht die Ausübung der Jagd gemäß Art. 2 unmittelbar verpachten kann, den Anspruch auf den entsprechenden Teil des Gemeindejagd-Pachtschillings für ihre im Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gelegenen Grundstücke.