Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.04.1980 · idF BGBl. Nr. 80/1980 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Jeder Hilfsexperte wird normalerweise für einen Zeitraum von anfänglich nicht mehr als zwölf Monaten aufgenommen. Diese Einsatzdauer kann jedoch von den Vereinten Nationen im Einvernehmen mit der Republik Österreich und der Regierung des Empfangstaates verlängert werden.