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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Entsendung derselben Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten
Ein Staat, der dieselbe Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten zu entsenden wünscht, hat dies jedem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.