Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
Entsendung derselben Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten
Ein Staat, der dieselbe Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten zu entsenden wünscht, hat dies jedem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.