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Fassungsvergleich zu Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 866/1993 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Organisation
(1) Die Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß die sozialen Dienste, aufbauend auf den bestehenden Strukturen, dezentral und flächendeckend angeboten werden.
(2) Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, daß
a) alle angebotenen ambulanten, teilstationären und stationären Dienste koordiniert und
b) Information und Beratung sichergestellt werden.