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Fassungsvergleich zu Konsularkonvention (Estland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularkonvention (Estland) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 28.07.1929 · idF BGBl. Nr. 266/1929 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV. Die Berufskonsuln können, vorbehaltlich der vorausgehenden Genehmigung des Auswärtigen Amtes des anderen vertragschließenden Teiles, in den Häfen, Städten und Orten ihres Konsularbezirkes Konsularagenten ernennen. Diese Agenten sind mit einem von dem Konsul, der sie ernannt hat, auszustellenden Ernennungsdekrete zu versehen, haben ihre Tätigkeit nach den Weisungen und unter der Verantwortlichkeit dieses Konsuls auszuüben und genießen die im gegenwärtigen Übereinkommen festgesetzten Vorrechte und Immunitäten.