Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 12.01.1982 · idF BGBl. Nr. 194/1982 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Es wird keine Legalisierung von Dokumenten verlangt, Vollmachten inbegriffen, für Anmeldungen, die von den österreichischen Antragstellern in der Sowjetunion und von den sowjetischen Antragstellern in Österreich eingebracht werden.