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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Indien über Finanzhilfe (Indien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Indien über Finanzhilfe (Indien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 06.03.1975 · idF BGBl. Nr. 457/1975 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Der in Artikel 1 erwähnte Darlehensvertrag mit der Österreichischen Kontrollbank AG wird innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossen. Die Lieferverträge für Investitionsgüter werden innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann einvernehmlich verlängert werden.