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Fassungsvergleich zu Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 277/1965 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die vorstehenden Artikel schließen nicht aus, daß den Behörden eines Vertragsstaates auf diplomatischem oder auf einem durch besondere Übereinkunft vorgesehenen Wege alle Urkunden oder Entscheidungen übermittelt werden, die den Personenstand einer im Hoheitsgebiet dieses Staates geborenen Person betreffen.