Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
a) kraft Gesetzes bei der Geburt oder
b) auf Grund eines vom Betroffenen oder in seinem Namen nach dem innerstaatlichen Recht bei der zuständigen Behörde eingebrachten Antrages. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf der Antrag nicht abgewiesen werden.
a) der Antrag wird eingebracht, bevor der Antragsteller ein vom Vertragsstaat festgesetztes, 23 Jahre nicht unterschreitendes Alter vollendet hat;
b) der Betroffene hat während einer vom Vertragsstaat festgesetzten, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitdauer unmittelbar vor Einbringung des Antrages im Hoheitsgebiet dieses Staates seinen gewöhnlichen Aufenthalt;
c) der Betroffene ist nicht einer strafbaren Handlung gegen die nationale Sicherheit schuldig erkannt worden;
d) der Betroffene ist immer staatenlos gewesen.