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Fassungsvergleich zu Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1991 · idF BGBl. Nr. 491/1991 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für den Staat, der das Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde