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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande 1
Art. 4neu
in Kraft ab 13.11.1930 · idF BGBl. Nr. 299/1930 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Die inneren Abgaben, die für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder Körperschaften eingehoben werden und die Erzeugung, die Herstellung oder den Verbrauch einer Waren auf dem Gebiete des einen der Hohen Vertragschließenden Teile belasten oder belasten werden, werden keinesfalls die Erzeugnisse des anderen Teiles im stärkeren Maße oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des meistbegünstigten Staates.