Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Beide Seiten werden die Ausweitung des wechselseitigen Handels und dessen Auffächerung, die auf beiderseits günstigen Bedingungen basieren soll, in Übereinstimmung mit den in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften, unterstützen.