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Fassungsvergleich zu Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien 1
Art. 4neu
in Kraft ab 22.03.1977 · idF BGBl. Nr. 125/1977 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Beide Seiten werden die Ausweitung des wechselseitigen Handels und dessen Auffächerung, die auf beiderseits günstigen Bedingungen basieren soll, in Übereinstimmung mit den in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften, unterstützen.