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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 20.03.1988 · idF BGBl. Nr. 186/1988 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Aufgaben der Organisation
Die Organisation
a) informiert sofort die Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten, anderen Staaten, die, wie in Artikel 1 ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, und in Betracht kommenden internationalen zwischenstaatlichen Organisationen (im folgenden „internationale Organisationen“ genannt) über eine nach Artikel 2 Buchstabe a erhaltene Benachrichtigung und
b) übermittelt umgehend jedem Vertragsstaat, jedem Mitgliedstaat oder jeder in Betracht kommenden internationalen Organisation auf Ersuchen die nach Artikel 2 Buchstabe b erhaltenen Informationen.