Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
– Energie,
– Bauwesen einschließlich Straßenbau,
– Recycling und Abfallverwertung,
– Eisenbahn,
– Luftfahrt,
– Schiffahrt,
– Telekommunikation,
– Wasserwirtschaft.