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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 567/1995 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Entwicklung der Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.