Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichungen wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
– Energie; Hydroenergetik,
– Eisenbahnnetze,
– Luftfahrt,
– Straßennetze,
– Telekommunikation,
– Transportwesen,
– Recycling und Abfallwirtschaft,
– Bodenverbesserung und Wasserwirtschaft.