Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
Die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht richtet sich nach dem zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 15. November 1967 abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit in der jeweils geltenden Fassung.