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Fassungsvergleich zu Sozialer Schutz der Landwirte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sozialer Schutz der Landwirte 1
Art. 4neu
in Kraft ab 16.05.1983 · idF BGBl. Nr. 224/1983 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
1. Jede Vertragspartei hat weitestgehend auf die Landwirte und auf ihre Anspruchsberechtigten die Normen der Sozialen Sicherheit anzuwenden, die durch ihre Gesetzgebung für die anderen geschützten Bevölkerungsgruppen vorgesehen sind.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikel hat jede Vertragspartei den Landwirten unter angemessenen Bedingungen und Wartezeiten den Schutz der Sozialen Sicherheit in bezug auf mindestens vier der nachstehend angeführten Fälle: Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie Familienlasten, zu gewähren.