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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1985 · idF BGBl. Nr. 328/1985 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die akademischen Grade auf Grund von Universitätsstudien, deren volle Gleichstellung gemäß Artikel 6 nicht festgelegt wird, können, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, in beiden Vertragsstaaten durch die zur Entscheidung zuständigen Organe für voll gleichwertig erklärt werden („Nostrifizierung“ in der Republik Österreich und „equivalencia“ in der Portugiesischen Republik).