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Fassungsvergleich zu Teilnahme Österreichs am ASTP 3××

Änderungen zwischen den Fassungen

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 1
Art. 4neu
in Kraft ab 16.04.1987 · idF BGBl. Nr. 139/1987 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die österreichische Bundesregierung ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens in den Sitzungen der Teilnehmerstaaten des ASTP 3 im Rahmen des Gemeinsamen Programmrats für Nachrichtensatellitenprogramme durch zwei Delegierte vertreten, die Berater hinzuziehen können.