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Fassungsvergleich zu Tierseuchenübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tierseuchenübereinkommen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 14.08.1926 · idF BGBl. Nr. 240/1926 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Wenn die Rinderpest in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile auftritt, so steht dem anderen Teile das Recht zu, die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen und tierischen Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten.